(2)Absatz 2Im Falle einer Aufnahme nach Abs. 1 ist eine Niederschrift zu erstellen. Dies kann auch vereinfacht in Form einer schriftlichen Zusammenfassung des Inhalts der Vernehmung erfolgen. Die Zusammenfassung hat zumindest zu enthalten:Im Falle einer Aufnahme nach Absatz eins, ist eine Niederschrift zu erstellen. Dies kann auch vereinfacht in Form einer schriftlichen Zusammenfassung des Inhalts der Vernehmung erfolgen. Die Zusammenfassung hat zumindest zu enthalten:
die Bezeichnung der Behörde und der an der Amtshandlung beteiligten Personen,
Ort, Zeit und Gegenstand der Amtshandlung,
Zusammenfassung des Inhalts von Aussagen,
andere wesentliche Vorgänge während der Amtshandlung,
allenfalls gestellte Anträge,
die Unterschriften der vernommenen Personen. Wird eine Unterschrift verweigert oder unterbleibt sie aus anderen Gründen, so sind die hiefür maßgebenden Umstände zu vermerken.
Gestellte Fragen sind nur soweit aufzunehmen, als dies für das Verständnis der Antworten erforderlich ist.