Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Finanzstrafgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 57b
Inkrafttretensdatum
25.05.2018
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
FinStrG
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
Informationspflicht und Auskunftsrecht
§ 57b.Paragraph 57 b,
(1)Absatz einsDie zu erteilende Information hat zu enthalten:
den Namen und die Kontaktdaten des Verantwortlichen,
die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten,
die Zwecke, für die die personenbezogenen Daten verarbeitet werden,
das Bestehen eines Beschwerderechts bei der Datenschutzbehörde sowie deren Kontaktdaten,
das Bestehen eines Rechts auf Auskunft und Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten sowie
die Rechtsgrundlage der Verarbeitung.
Diese Information ist auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen zu veröffentlichen.
(2)Absatz 2Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist das Recht auf Auskunft nur unter den Voraussetzungen des § 79 zu gewähren.Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist das Recht auf Auskunft nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 79, zu gewähren.
Im RIS seit
30.05.2018
Zuletzt aktualisiert am
30.05.2018
Gesetzesnummer
10003898
Dokumentnummer
NOR40202648