Bundesrecht konsolidiert: Finanzstrafgesetz Art. 1 § 57b, Fassung vom 21.05.2025

Finanzstrafgesetz Art. 1 § 57b

Kurztitel

Finanzstrafgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 129/1958 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 57b

Inkrafttretensdatum

25.05.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FinStrG

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Informationspflicht und Auskunftsrecht

Paragraph 57 b,
  1. Absatz einsDie zu erteilende Information hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      den Namen und die Kontaktdaten des Verantwortlichen,
    2. Ziffer 2
      die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten,
    3. Ziffer 3
      die Zwecke, für die die personenbezogenen Daten verarbeitet werden,
    4. Ziffer 4
      das Bestehen eines Beschwerderechts bei der Datenschutzbehörde sowie deren Kontaktdaten,
    5. Ziffer 5
      das Bestehen eines Rechts auf Auskunft und Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten sowie
    6. Ziffer 6
      die Rechtsgrundlage der Verarbeitung.
    Diese Information ist auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen zu veröffentlichen.
  2. Absatz 2Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist das Recht auf Auskunft nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 79, zu gewähren.

Im RIS seit

30.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2018

Gesetzesnummer

10003898

Dokumentnummer

NOR40202648