Bundesrecht konsolidiert: Finanzstrafgesetz Art. 1 § 19, Fassung vom 15.10.2024

Finanzstrafgesetz Art. 1 § 19

Kurztitel

Finanzstrafgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 129/1958 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 414/1988

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 19

Inkrafttretensdatum

01.08.1988

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FinStrG

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Strafe des Wertersatzes.

Paragraph 19,
  1. Absatz einsStatt auf Verfall ist auf die Strafe des Wertersatzes zu erkennen,
    1. Litera a
      wenn im Zeitpunkt der Entscheidung feststeht, daß der Verfall unvollziehbar wäre,
    2. Litera b
      wenn auf Verfall nur deshalb nicht erkannt wird, weil das Eigentumsrecht einer anderen Person berücksichtigt wird,
    3. Litera c
      in den Fällen des Paragraph 17, Absatz 6, erster Satz.
  2. Absatz 2Neben dem Verfall ist auf Wertersatz zu erkennen, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung noch nicht feststeht, ob der Verfall vollziehbar sein wird, oder wenn Rechte dritter Personen (Paragraph 17, Absatz 5,) anerkannt werden.
  3. Absatz 3Die Höhe des Wertersatzes entspricht dem gemeinen Wert, den die dem Verfall unterliegenden Gegenstände im Zeitpunkt der Begehung des Finanzvergehens hatten; ist dieser Zeitpunkt nicht feststellbar, so ist der Zeitpunkt der Aufdeckung des Finanzvergehens maßgebend. Soweit der Wert nicht ermittelt werden kann, ist auf Zahlung eines dem vermutlichen Wert entsprechenden Wertersatzes zu erkennen. Werden Rechte dritter Personen im Sinne des Paragraph 17, Absatz 5, anerkannt, so ist der Wertersatz in der Höhe der anerkannten Forderung auszusprechen; er darf aber nur mit dem Betrag eingefordert werden, der zur Befriedigung der anerkannten Forderung aus dem Verwertungserlös aufgewendet wird.
  4. Absatz 4Der Wertersatz ist allen Personen, die als Täter, andere an der Tat Beteiligte oder Hehler vorsätzlich Finanzvergehen hinsichtlich der dem Verfall unterliegenden Gegenstände begangen haben, anteilsmäßig aufzuerlegen.
  5. Absatz 5Stünde der Wertersatz (Absatz 3,) oder der Wertersatzanteil (Absatz 4,) zur Bedeutung der Tat oder zu dem den Täter treffenden Vorwurf außer Verhältnis, so ist von seiner Auferlegung ganz oder teilweise abzusehen.
  6. Absatz 6Ist der Wertersatz aufzuteilen (Absatz 4,) oder ist vom Wertersatz ganz oder teilweise abzusehen (Absatz 5,), so sind hiefür die Grundsätze der Strafbemessung (Paragraph 23,) anzuwenden.
  7. Absatz 7Der Wertersatz fließt dem Bund zu.

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2016

Gesetzesnummer

10003898

Dokumentnummer

NOR12049688

Alte Dokumentnummer

N3198810519L