Bundesrecht konsolidiert: Finanzstrafgesetz Art. 1 § 48b, Fassung vom 24.05.2023

Finanzstrafgesetz Art. 1 § 48b

Kurztitel

Finanzstrafgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 129/1958 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 227/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 48b

Inkrafttretensdatum

31.12.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FinStrG

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Verletzung von Verpflichtungen im Barmittelverkehr

Paragraph 48 b,
  1. Absatz einsDer Verletzung von Verpflichtungen im Barmittelverkehr macht sich schuldig, wer vorsätzlich oder fahrlässig
    1. Ziffer eins
      entgegen Artikel 3 der Verordnung (EU) 2018/1672 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 über die Überwachung von Barmitteln, die in die Union oder aus der Union verbracht werden, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 (ABl. Nr. L 284 vom 12.11.2018 S 6-21) Barmittel nicht, nicht richtig oder nicht vollständig anmeldet oder nicht für eine Kontrolle zur Verfügung stellt oder
    2. Ziffer 2
      entgegen Artikel 4 der Verordnung (EU) 2018/1672 eine Offenlegungserklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt oder
    3. Ziffer 3
      den Pflichten nach Paragraph 17 b, Absatz eins, oder Absatz 2, Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG), Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht fristgerecht nachkommt.
  2. Absatz 2Die Tat wird mit Geldstrafe geahndet, deren Höchstmaß bei vorsätzlicher Begehung 100 000 Euro, bei fahrlässiger Begehung 10 000 Euro beträgt.

Im RIS seit

03.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2022

Gesetzesnummer

10003898

Dokumentnummer

NOR40240462