Bundesrecht konsolidiert: Finanzstrafgesetz Art. 1 § 49b, Fassung vom 31.01.2023

Finanzstrafgesetz Art. 1 § 49b

Kurztitel

Finanzstrafgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 129/1958 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 49b

Inkrafttretensdatum

02.08.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FinStrG

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

§ 49b.
  1. (1) Einer Finanzordnungswidrigkeit macht sich schuldig, wer vorsätzlich die Verpflichtung zur Übermittlung des länderbezogenen Berichts gemäß § 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die standardisierte Verrechnungspreisdokumentation (VPDG), BGBl. I Nr. 77/2016, dadurch verletzt, dass
    1. 1.
      die Übermittlung nicht fristgerecht erfolgt oder
    2. 2.
      meldepflichtige Punkte der Anlage 1, Anlage 2 oder Anlage 3 zum VPDG nicht oder unrichtig übermittelt werden,
    und ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen.
  2. (2) Wer die Tat nach Abs. 1 grob fahrlässig begeht, ist mit Geldstrafe bis zu 25 000 Euro zu bestrafen. Die fahrlässige Übermittlung unrichtiger Daten ist nach dieser Bestimmung nicht strafbar.
  3. (3) § 29 ist nicht anzuwenden.

Im RIS seit

12.08.2016

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2016

Gesetzesnummer

10003898

Dokumentnummer

NOR40185974