Bundesrecht konsolidiert: Finanzstrafgesetz Art. 1 § 22, Fassung vom 27.11.2021

Finanzstrafgesetz Art. 1 § 22

Kurztitel

Finanzstrafgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 129/1958 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 22

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FinStrG

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Paragraph 22,
  1. Absatz einsHat jemand durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten Finanzvergehen und strafbare Handlungen anderer Art begangen und wird über diese vom Gericht gleichzeitig erkannt, so sind die Strafen für die Finanzvergehen nach Maßgabe des Paragraph 21, gesondert von den Strafen für die anderen strafbaren Handlungen zu verhängen.
  2. Absatz 2Ist ein Finanzvergehen auf betrügerische Weise oder durch Täuschung begangen worden, so ist die Tat ausschließlich nach diesem Bundesgesetz zu ahnden.
  3. Absatz 3Sind von einem Täter Finanzvergehen und im Zusammenhang damit strafbare Handlungen nach Paragraph 223, StGB oder Paragraph 293, StGB begangen worden, so sind ausschließlich die Finanzvergehen zu ahnden.
  4. Absatz 4Hat jemand strafbare Handlungen nach Paragraphen 163 a, oder 163b StGB ausschließlich im Zusammenhang mit einer Abgabenhinterziehung (Paragraph 33,) begangen, indem er eine wesentliche Information wirtschaftlich nachteilig falsch oder unvollständig darstellt, so ist nur das Finanzvergehen zu bestrafen.

Anmerkung

ÜR: Art. VII § 2 und 4, BGBl. Nr. 335/1975

Schlagworte

Konkurrenz

Im RIS seit

14.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2016

Gesetzesnummer

10003898

Dokumentnummer

NOR40178603