Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
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Kurztitel
Finanzstrafgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 18
Inkrafttretensdatum
01.01.1976
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
FinStrG
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
§ 18.
Ist der Verfall angedroht, so ist nach Maßgabe der Bestimmungen des § 17 im selbständigen Verfahren (§§ 148, 243) auf Verfall zu erkennen,
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a) | wenn sowohl der Täter als auch andere an der Tat Beteiligte unbekannt sind, |
b) | wenn der Täter oder andere an der Tat Beteiligte zwar bekannt, aber unbekannten Aufenthalts sind und im übrigen die Voraussetzungen des § 147 für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung oder des § 427 StPO für die Durchführung einer Hauptverhandlung nicht gegeben sind. |
Anmerkung
ÜR: Art. VII § 2 und 4,
BGBl. Nr. 335/1975.
Zuletzt aktualisiert am
18.01.2016
Gesetzesnummer
10003898
Dokumentnummer
NOR12043049
Alte Dokumentnummer
N3195816130S