Bundesrecht konsolidiert: Finanzstrafgesetz Art. 1 § 48, Fassung vom 22.01.2021

Finanzstrafgesetz Art. 1 § 48

Kurztitel

Finanzstrafgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 129/1958 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 48

Inkrafttretensdatum

29.12.2007

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FinStrG

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Verletzung der Verschlußsicherheit.

Paragraph 48,
  1. Absatz einsDer Verletzung der Verschlußsicherheit macht sich schuldig, wer vorsätzlich oder fahrlässig
    1. Litera a
      Verschlußmittel oder Nämlichkeitszeichen, die in einem Abgaben- oder Monopolverfahren oder in einem verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren angelegt oder anerkannt wurden, beschädigt, ablöst oder unwirksam macht;
    2. Litera b
      Räume, Anlagen, Umschließungen oder Vorrichtungen, die durch Verschlußmittel gesichert sind, die in einem Abgaben- oder Monopolverfahren oder in einem verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren angelegt oder anerkannt wurden, so verändert, daß die Verschlußsicherheit nicht mehr gegeben ist;
    3. Litera c
      Beförderungsmittel, die nach den zollrechtlichen Vorschriften zur Beförderung von Waren unter Zollverschluß zugelassen wurden, so verändert, daß die Voraussetzungen für eine solche Zulassung nicht mehr gegeben sind;
    4. Litera d
      Beförderungsmittel, die mit geheimen oder schwer zu entdeckenden, zur Aufnahme von Waren geeigneten Räumen oder mit geheimen oder schwer zu entdeckenden Zugängen versehen sind, entgegen den zollrechtlichen Vorschriften verwendet.
  2. Absatz 2Die Tat wird mit einer Geldstrafe geahndet, deren Höchstmaß bei vorsätzlicher Begehung 20 000 Euro, bei fahrlässiger Begehung 5 000 Euro beträgt. Die Tat unterliegt nicht der gesonderten Verfolgung nach Paragraph 272, StGB.

Anmerkung

ÜR: Art. VII § 2 und 4, BGBl. Nr. 335/1975.

Schlagworte

Siegelbruch, Plombe

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2016

Gesetzesnummer

10003898

Dokumentnummer

NOR40093322