(2)Absatz 2,Hält sich die einzuvernehmende Person im Ausland auf, ist eine Vernehmung im Sinne des Abs. 1 nur zulässig, wenn die zuständige ausländische Behörde Amts- oder Rechtshilfe leistet.Hält sich die einzuvernehmende Person im Ausland auf, ist eine Vernehmung im Sinne des Absatz eins, nur zulässig, wenn die zuständige ausländische Behörde Amts- oder Rechtshilfe leistet.