Bundesrecht konsolidiert: Finanzstrafgesetz Art. 1 § 200, Fassung vom 31.12.2020

Finanzstrafgesetz Art. 1 § 200

Kurztitel

Finanzstrafgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 129/1958 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 200

Inkrafttretensdatum

12.01.2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FinStrG

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Zu den Paragraphen 67 bis 70

Paragraph 200,
  1. Absatz einsDer Finanzstrafbehörde kommt in dem nicht von ihr geführten Ermittlungsverfahren sowie im Haupt- und im Rechtsmittelverfahren wegen Finanzvergehen kraft Gesetzes die Stellung eines Privatbeteiligten zu.
  2. Absatz 2Außer den Rechten des Opfers, des Privatbeteiligten und des Subsidiaranklägers hat die Finanzstrafbehörde noch folgende Rechte:
    1. Litera a
      Sie kann im gleichen Umfang wie die Staatsanwaltschaft gerichtliche Entscheidungen bekämpfen und die Wiederaufnahme des Strafverfahrens verlangen.
    2. Litera b
      Ihre Nichtigkeitsbeschwerde bedarf nicht der Unterschrift eines Verteidigers.
    3. Litera c
      Die Anberaumung von Haftverhandlungen (Paragraphen 175 und 176 StPO), die Freilassung des Beschuldigten und die Anberaumung von mündlichen Verhandlungen im Rechtsmittelverfahren ist ihr mitzuteilen.
    4. Litera d
      Ihre Vertreter können bei den Haftverhandlungen und bei den mündlichen Verhandlungen im Rechtsmittelverfahren das Wort ergreifen und Anträge stellen.
    5. Litera e
      Die Akteneinsicht (Paragraph 68, StPO) darf nicht verweigert oder beschränkt werden.
  3. Absatz 3Die Vermutung des Rücktrittes von der Verfolgung (Paragraph 72, Absatz 2 und 3 StPO) ist gegenüber der Finanzstrafbehörde als Ankläger ausgeschlossen.
  4. Absatz 4Die besonderen Rechte der Finanzstrafbehörde erstrecken sich auch auf gerichtlich strafbare Handlungen, die keine Finanzvergehen sind, aber mit solchen in derselben Tat zusammentreffen.

Anmerkung

ÜR: Art. VII § 3 und 4, BGBl. Nr. 335/1975.

Im RIS seit

14.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2016

Gesetzesnummer

10003898

Dokumentnummer

NOR40144959