Kurztitel
Finanzstrafgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 195
Inkrafttretensdatum
25.05.2018
Außerkrafttretensdatum
28.05.2021
Abkürzung
FinStrG
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
DRITTER UNTERABSCHNITT.
Sonderbestimmungen für das Verfahren wegen gerichtlich strafbarer Finanzvergehen
1. Allgemeines.
§ 195.Paragraph 195,
(1)Absatz einsSoweit im Folgenden nicht etwas Besonderes vorgeschrieben ist, gelten für das Verfahren wegen gerichtlich strafbarer Finanzvergehen die Bestimmungen der Strafprozessordnung.
(2)Absatz 2Die besonderen Vorschriften dieses Unterabschnittes gelten auch für das Verfahren wegen einer Tat, die zugleich den Tatbestand eines Finanzvergehens und den einer gerichtlich strafbaren Handlung anderer Art erfüllt.
(3)Absatz 3Für Verfahren wegen Finanzvergehen gegen Verbände gelten, soweit im Folgenden nicht etwas Besonderes vorgeschrieben ist, die Bestimmungen des 3. Abschnittes des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes.
(4)Absatz 4Soweit personenbezogene Daten durch die Finanzstrafbehörden, die für sie tätigen Organe oder durch den Bundesminister für Finanzen verarbeitet werden, sind die Bestimmungen der §§ 57a bis 57d über die Verarbeitung personenbezogener Daten sinngemäß anzuwenden.Soweit personenbezogene Daten durch die Finanzstrafbehörden, die für sie tätigen Organe oder durch den Bundesminister für Finanzen verarbeitet werden, sind die Bestimmungen der Paragraphen 57 a bis 57d über die Verarbeitung personenbezogener Daten sinngemäß anzuwenden.
Im RIS seit
30.05.2018
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2021
Gesetzesnummer
10003898
Dokumentnummer
NOR40202644