Bundesrecht konsolidiert: Finanzstrafgesetz Art. 1 § 195, Fassung vom 31.12.2020

Finanzstrafgesetz Art. 1 § 195

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Finanzstrafgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 129/1958 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 195

Inkrafttretensdatum

25.05.2018

Außerkrafttretensdatum

28.05.2021

Abkürzung

FinStrG

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

DRITTER UNTERABSCHNITT.
Sonderbestimmungen für das Verfahren wegen gerichtlich strafbarer Finanzvergehen

1. Allgemeines.

Paragraph 195,
  1. Absatz einsSoweit im Folgenden nicht etwas Besonderes vorgeschrieben ist, gelten für das Verfahren wegen gerichtlich strafbarer Finanzvergehen die Bestimmungen der Strafprozessordnung.
  2. Absatz 2Die besonderen Vorschriften dieses Unterabschnittes gelten auch für das Verfahren wegen einer Tat, die zugleich den Tatbestand eines Finanzvergehens und den einer gerichtlich strafbaren Handlung anderer Art erfüllt.
  3. Absatz 3Für Verfahren wegen Finanzvergehen gegen Verbände gelten, soweit im Folgenden nicht etwas Besonderes vorgeschrieben ist, die Bestimmungen des 3. Abschnittes des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes.
  4. Absatz 4Soweit personenbezogene Daten durch die Finanzstrafbehörden, die für sie tätigen Organe oder durch den Bundesminister für Finanzen verarbeitet werden, sind die Bestimmungen der Paragraphen 57 a bis 57d über die Verarbeitung personenbezogener Daten sinngemäß anzuwenden.

Im RIS seit

30.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10003898

Dokumentnummer

NOR40202644