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Bundesrecht konsolidiert: Finanzstrafgesetz Art. 1 § 194b, Fassung vom 31.12.2020
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D)
Finanzstrafgesetz Art. 1 § 194b
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 31.12.2020
Art. 1 § 194a am 31.12.2020
Art. 1 § 194c am 31.12.2020
Alle Fassungen
Art. 1 § 194b heute
Art. 1 § 194b gültig ab 01.01.2011
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2010
Art. 1 § 194b gültig von 31.12.2005 bis 31.12.2010
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
Art. 1 § 194b gültig von 21.08.1996 bis 30.12.2005
zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 421/1996
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Finanzstrafgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 129/1958
zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 104/2010
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 194b
Inkrafttretensdatum
01.01.2011
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
FinStrG
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
§ 194b.
Paragraph 194 b,
(1)
Absatz eins
In das Finanzstrafregister sind aufzunehmen:
–
Strichaufzählung
die persönlichen Daten des Beschuldigten, das sind Namen, frühere Namen und Aliasnamen, Titel, Anschrift, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Geschlecht, Beruf bzw. Tätigkeit, Sozialversicherungsnummer,
–
Strichaufzählung
die Daten des belangten Verbandes,
–
Strichaufzählung
die Daten des Finanzvergehens,
–
Strichaufzählung
die Daten der Verfahrenseinleitung, der Abtretung an eine andere Finanzstrafbehörde und des ersten Berichts an die Staatsanwaltschaft,
–
Strichaufzählung
die Daten der das Strafverfahren abschließenden Entscheidung,
–
Strichaufzählung
die Daten des Strafvollzuges und der Ausübung des Gnadenrechts,
–
Strichaufzählung
das Datum des Tilgungseintritts.
(2)
Absatz 2
Die Finanzstrafbehörden haben die nach Abs. 1 erforderlichen Daten der von ihnen geführten Verfahren laufend dem Finanzstrafregister zu übermitteln.
Die Finanzstrafbehörden haben die nach Absatz eins, erforderlichen Daten der von ihnen geführten Verfahren laufend dem Finanzstrafregister zu übermitteln.
(3)
Absatz 3
Vor Beginn der Führung des Finanzstrafregisters (§ 194e Abs. 1) angefallene Daten nach Abs. 1 sind nur dann in das Finanzstrafregister aufzunehmen, wenn zu diesem Zeitpunkt die ab der Rechtskraft der Strafentscheidung zu berechnenden Tilgungsfristen nach § 186 Abs. 3 und 4 noch nicht abgelaufen sind.
Vor Beginn der Führung des Finanzstrafregisters (Paragraph 194 e, Absatz eins,) angefallene Daten nach Absatz eins, sind nur dann in das Finanzstrafregister aufzunehmen, wenn zu diesem Zeitpunkt die ab der Rechtskraft der Strafentscheidung zu berechnenden Tilgungsfristen nach Paragraph 186, Absatz 3 und 4 noch nicht abgelaufen sind.
Schlagworte
Geburtsort
Im RIS seit
14.12.2010
Zuletzt aktualisiert am
19.01.2016
Gesetzesnummer
10003898
Dokumentnummer
NOR40123261
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1958/129/A1P194b/NOR40123261