Bundesrecht konsolidiert: Finanzstrafgesetz Art. 1 § 67, Fassung vom 14.11.2019

Finanzstrafgesetz Art. 1 § 67

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Finanzstrafgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 129/1958 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 67

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

31.12.2020

Abkürzung

FinStrG

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Paragraph 67,
  1. Absatz einsDie Personen, die als Mitglieder der Spruchsenate herangezogen werden können, sind vom Bundespräsidenten zu bestellen; hiebei sind jene Finanzstrafbehörden zu bezeichnen, für deren Senate sie in Betracht kommen.
  2. Absatz 2Die Personen, die gemäß Absatz eins, zur Bestellung als Laienbeisitzer vorgeschlagen werden, sind aus dem Kreis der von den gesetzlichen Berufsvertretungen in die Senate beim Bundesfinanzgericht entsendeten Mitglieder zu entnehmen.
  3. Absatz 3Die Bestellung gemäß Absatz eins, gilt jeweils für die Dauer von sechs Jahren. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Die infolge Ablaufes der Amtsdauer ausscheidenden Senatsmitglieder haben bis zur Wiederbesetzung der Stellen im Amt zu bleiben.

Im RIS seit

18.04.2013

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2020

Gesetzesnummer

10003898

Dokumentnummer

NOR40149210