Bundesrecht konsolidiert: Finanzstrafgesetz Art. 1 § 108, Fassung vom 15.10.2019

Finanzstrafgesetz Art. 1 § 108

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Finanzstrafgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 129/1958 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 335/1975

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 108

Inkrafttretensdatum

01.01.1976

Außerkrafttretensdatum

19.07.2022

Abkürzung

FinStrG

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Paragraph 108,
  1. Absatz einsZeugen haben Anspruch auf Ersatz von Reise- und Aufenthaltskosten und auf Entschädigung für Zeitversäumnis unter den gleichen Voraussetzungen und im gleichen Ausmaß wie Zeugen im gerichtlichen Verfahren. Der Ersatzanspruch ist bei sonstigem Verlust binnen zwei Wochen nach der Vernehmung bei der Behörde geltend zu machen, welche die Einvernahme durchgeführt hat. Hierüber ist der Zeuge zu belehren.
  2. Absatz 2Über den Anspruch entscheidet die vernehmende Behörde, bei Einvernahmen durch einen Senat die Finanzstrafbehörde, bei der der Senat gebildet ist.

Anmerkung

ÜR: Art. VII § 3 und 4, BGBl. Nr. 335/1975.

Schlagworte

Kostenersatz

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2022

Gesetzesnummer

10003898

Dokumentnummer

NOR12043138

Alte Dokumentnummer

N3195816220S