(2)Absatz 2Die Zuständigkeit einer Finanzstrafbehörde zur Durchführung des Finanzstrafverfahrens gegen einen Täter begründet auch ihre Zuständigkeit gegenüber anderen an der Tat Beteiligten sowie gegenüber jenen Personen, welche sich einer Hehlerei mit Beziehung auf das Finanzvergehen schuldig gemacht haben. Zur Durchführung der mündlichen Verhandlung und zur Fällung des Erkenntnisses ist hinsichtlich aller dieser Personen, mit Ausnahme jener, die keinen Einspruch gegen die Strafverfügung erhoben haben, ein Spruchsenat berufen, wenn die Voraussetzungen des § 58 Abs. 2 auch nur hinsichtlich einer dieser Personen zutreffen. Die gemeinsame Oberbehörde kann jedoch, wenn dies zur Vermeidung von Verzögerungen oder Erschwerungen des Verfahrens oder zur Verkürzung der Verwahrung oder der Untersuchungshaft eines Beschuldigten dienlich scheint, die getrennte Durchführung des Strafverfahrens gegen eine oder mehrere der oben genannten Personen anordnen und eine Verfügung nach § 60 treffen.Die Zuständigkeit einer Finanzstrafbehörde zur Durchführung des Finanzstrafverfahrens gegen einen Täter begründet auch ihre Zuständigkeit gegenüber anderen an der Tat Beteiligten sowie gegenüber jenen Personen, welche sich einer Hehlerei mit Beziehung auf das Finanzvergehen schuldig gemacht haben. Zur Durchführung der mündlichen Verhandlung und zur Fällung des Erkenntnisses ist hinsichtlich aller dieser Personen, mit Ausnahme jener, die keinen Einspruch gegen die Strafverfügung erhoben haben, ein Spruchsenat berufen, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 58, Absatz 2, auch nur hinsichtlich einer dieser Personen zutreffen. Die gemeinsame Oberbehörde kann jedoch, wenn dies zur Vermeidung von Verzögerungen oder Erschwerungen des Verfahrens oder zur Verkürzung der Verwahrung oder der Untersuchungshaft eines Beschuldigten dienlich scheint, die getrennte Durchführung des Strafverfahrens gegen eine oder mehrere der oben genannten Personen anordnen und eine Verfügung nach Paragraph 60, treffen.