Bundesrecht konsolidiert: Finanzstrafgesetz Art. 1 § 48b, Fassung vom 25.07.2016

Finanzstrafgesetz Art. 1 § 48b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Finanzstrafgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 129/1958 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 48b

Inkrafttretensdatum

15.12.2012

Außerkrafttretensdatum

30.12.2021

Abkürzung

FinStrG

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Verletzung von Verpflichtungen im Bargeldverkehr

Paragraph 48 b,
  1. Absatz einsDer Verletzung von Verpflichtungen im Bargeldverkehr macht sich schuldig, wer bei der zollamtlichen Überwachung des Bargeldverkehrs vorsätzlich oder fahrlässig eine Anmeldepflicht verletzt oder sonst unrichtige oder unvollständige Angaben macht.
  2. Absatz 2Die Tat wird mit Geldstrafe geahndet, deren Höchstmaß bei vorsätzlicher Begehung 100 000 Euro, bei fahrlässiger Begehung 10 000 Euro beträgt.

Im RIS seit

17.12.2012

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2022

Gesetzesnummer

10003898

Dokumentnummer

NOR40143684