Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Finanzstrafgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 48b
Inkrafttretensdatum
15.12.2012
Außerkrafttretensdatum
30.12.2021
Abkürzung
FinStrG
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
Verletzung von Verpflichtungen im Bargeldverkehr
§ 48b.Paragraph 48 b,
(1)Absatz einsDer Verletzung von Verpflichtungen im Bargeldverkehr macht sich schuldig, wer bei der zollamtlichen Überwachung des Bargeldverkehrs vorsätzlich oder fahrlässig eine Anmeldepflicht verletzt oder sonst unrichtige oder unvollständige Angaben macht.
(2)Absatz 2Die Tat wird mit Geldstrafe geahndet, deren Höchstmaß bei vorsätzlicher Begehung 100 000 Euro, bei fahrlässiger Begehung 10 000 Euro beträgt.
Im RIS seit
17.12.2012
Zuletzt aktualisiert am
03.01.2022
Gesetzesnummer
10003898
Dokumentnummer
NOR40143684