Bundesrecht konsolidiert: Finanzstrafgesetz Art. 1 § 48a, Fassung vom 25.07.2016

Finanzstrafgesetz Art. 1 § 48a

Kurztitel

Finanzstrafgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 129/1958 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 48a

Inkrafttretensdatum

29.12.2007

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FinStrG

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Herbeiführung unrichtiger Präferenznachweise

Paragraph 48 a,
  1. Absatz einsDer Herbeiführung unrichtiger Präferenznachweise macht sich schuldig, wer
    1. Ziffer eins
      in einem Verfahren zur Erteilung eines Präferenznachweises oder
    2. Ziffer 2
      bei Ausstellung eines Präferenznachweises oder einer Lieferantenerklärung oder
    3. Ziffer 3
      in einem Nachprüfungsverfahren
    vorsätzlich oder fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder unrichtige oder unvollständige Unterlagen vorlegt.
  2. Absatz 2Die Tat wird mit einer Geldstrafe geahndet, deren Höchstmaß bei vorsätzlicher Begehung 40 000 Euro, bei fahrlässiger Begehung 4 000 Euro beträgt. Die Tat unterliegt nicht der gesonderten Verfolgung nach Paragraph 228, StGB.

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2016

Gesetzesnummer

10003898

Dokumentnummer

NOR40093323