Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Finanzstrafgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 194e
Inkrafttretensdatum
01.03.2014
Außerkrafttretensdatum
24.05.2018
Abkürzung
FinStrG
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
§ 194e.Paragraph 194 e,
(1)Absatz einsDas Finanzstrafregister ist automationsunterstützt zu führen. Der Bundesminister für Finanzen hat den Beginn der Führung nach den technisch-organisatorischen Gegebenheiten mit Verordnung festzulegen.
(2)Absatz 2Bei der Führung des Finanzstrafregisters ist die Bundesrechenzentrum GmbH als Dienstleister heranzuziehen. Die Bundesrechenzentrum GmbH hat den Finanzstrafbehörden, dem Bundesfinanzgericht und dem Bundesministerium für Finanzen im Umfang der gemäß § 194d eingeräumten Berechtigungen einen direkten Zugang zum Finanzstrafregister einzurichten.Bei der Führung des Finanzstrafregisters ist die Bundesrechenzentrum GmbH als Dienstleister heranzuziehen. Die Bundesrechenzentrum GmbH hat den Finanzstrafbehörden, dem Bundesfinanzgericht und dem Bundesministerium für Finanzen im Umfang der gemäß Paragraph 194 d, eingeräumten Berechtigungen einen direkten Zugang zum Finanzstrafregister einzurichten.
Im RIS seit
03.03.2014
Zuletzt aktualisiert am
30.05.2018
Gesetzesnummer
10003898
Dokumentnummer
NOR40161312