Bundesrecht konsolidiert: Finanzstrafgesetz Art. 1 § 194b, Fassung vom 31.12.2013

Finanzstrafgesetz Art. 1 § 194b

Kurztitel

Finanzstrafgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 129/1958 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 194b

Inkrafttretensdatum

01.01.2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FinStrG

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Paragraph 194 b,
  1. Absatz einsIn das Finanzstrafregister sind aufzunehmen:
    • Strichaufzählung
      die persönlichen Daten des Beschuldigten, das sind Namen, frühere Namen und Aliasnamen, Titel, Anschrift, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Geschlecht, Beruf bzw. Tätigkeit, Sozialversicherungsnummer,
    • Strichaufzählung
      die Daten des belangten Verbandes,
    • Strichaufzählung
      die Daten des Finanzvergehens,
    • Strichaufzählung
      die Daten der Verfahrenseinleitung, der Abtretung an eine andere Finanzstrafbehörde und des ersten Berichts an die Staatsanwaltschaft,
    • Strichaufzählung
      die Daten der das Strafverfahren abschließenden Entscheidung,
    • Strichaufzählung
      die Daten des Strafvollzuges und der Ausübung des Gnadenrechts,
    • Strichaufzählung
      das Datum des Tilgungseintritts.
  2. Absatz 2Die Finanzstrafbehörden haben die nach Absatz eins, erforderlichen Daten der von ihnen geführten Verfahren laufend dem Finanzstrafregister zu übermitteln.
  3. Absatz 3Vor Beginn der Führung des Finanzstrafregisters (Paragraph 194 e, Absatz eins,) angefallene Daten nach Absatz eins, sind nur dann in das Finanzstrafregister aufzunehmen, wenn zu diesem Zeitpunkt die ab der Rechtskraft der Strafentscheidung zu berechnenden Tilgungsfristen nach Paragraph 186, Absatz 3 und 4 noch nicht abgelaufen sind.

Schlagworte

Geburtsort

Im RIS seit

14.12.2010

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2016

Gesetzesnummer

10003898

Dokumentnummer

NOR40123261