Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
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Kurztitel
Finanzstrafgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 80
Inkrafttretensdatum
15.12.2012
Außerkrafttretensdatum
31.12.2013
Abkürzung
FinStrG
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
IV. Hauptstück.
Aufdeckung und Verfolgung der Finanzvergehen.
A. Anzeigen und Einleitung des Strafverfahrens.
§ 80.
Die Behörden und Ämter der Bundesfinanzverwaltung haben, wenn sich innerhalb ihres dienstlichen Wirkungsbereiches ein Verdacht auf das Vorliegen eines Finanzvergehens ergibt, hievon die gemäß § 58 zuständige Finanzstrafbehörde erster Instanz zu verständigen, soweit sie nicht selbst als solche einzuschreiten haben. Überdies sind die Abgabenbehörden ermächtigt, der zuständigen Finanzstrafbehörde die Ergebnisse von Prüfungs-, Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen zur finanzstrafrechtlichen Würdigung zu übermitteln.
Schlagworte
Prüfungsmaßnahme, Kontrollmaßnahme
Im RIS seit
17.12.2012
Zuletzt aktualisiert am
14.01.2013
Gesetzesnummer
10003898
Dokumentnummer
NOR40143690