Bundesrecht konsolidiert: Finanzstrafgesetz Art. 1 § 46, Fassung vom 04.09.2012

Finanzstrafgesetz Art. 1 § 46

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Finanzstrafgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 129/1958 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 46

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

11.01.2013

Abkürzung

FinStrG

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Monopolhehlerei.

Paragraph 46,
  1. Absatz einsDer Monopolhehlerei macht sich schuldig wer vorsätzlich
    1. Litera a
      Monopolgegenstände (Paragraph 17, Absatz 4,) oder Erzeugnisse aus Monopolgegenständen, hinsichtlich welcher in Monopolrechte eingegriffen wurde, kauft, zum Pfand nimmt oder sonst an sich bringt, verheimlicht oder verhandelt,
    2. Litera b
      den Täter eines in Litera a, bezeichneten Finanzvergehens nach der Tat dabei unterstützt, eine Sache oder Erzeugnisse aus einer Sache, hinsichtlich welcher das Finanzvergehen begangen wurde, zu verheimlichen oder zu verhandeln.
  2. Absatz 2Die Monopolhehlerei wird mit einer Geldstrafe bis zum Einfachen der Bemessungsgrundlage (Paragraph 44, Absatz 2,) geahndet. Auf Verfall ist nach Maßgabe des Paragraph 17, zu erkennen.
  3. Absatz 3Wer eine der im Absatz eins, bezeichneten Taten fahrlässig begeht, ist mit einer Geldstrafe bis zur Hälfte der Bemessungsgrundlage (Paragraph 44, Absatz 2,) zu bestrafen.
  4. Absatz 4Die Monopolhehlerei ist ohne Rücksicht darauf strafbar, ob der Eingriff in Monopolrechte geahndet werden kann.

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2013

Gesetzesnummer

10003898

Dokumentnummer

NOR12054019

Alte Dokumentnummer

N3199441092J