Bundesrecht konsolidiert: Finanzstrafgesetz Art. 1 § 36, Fassung vom 03.04.2009

Finanzstrafgesetz Art. 1 § 36

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Finanzstrafgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 129/1958 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 36

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010

Abkürzung

FinStrG

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Verzollungsumgehung; fahrlässige Verkürzung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben.

§ 36.
  1. Absatz einsDer Verzollungsumgehung macht sich schuldig, wer die im § 35 Abs. 1 bezeichnete Tat fahrlässig begeht.
  2. Absatz 2Der fahrlässigen Verkürzung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben macht sich schuldig, wer die im § 35 Abs. 2 und 3 bezeichneten Taten fahrlässig begeht.
  3. Absatz 3Die Verzollungsumgehung wird mit einer Geldstrafe bis zum Einfachen des auf die Ware entfallenden Abgabenbetrages, die fahrlässige Verkürzung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben mit einer Geldstrafe bis zum Einfachen des Verkürzungsbetrages geahndet. § 35 Abs. 4 zweiter Satz ist anzuwenden.
  4. Absatz 4Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 681/1994)

Anmerkung

ÜR: Art. VII § 2 und 4, BGBl. Nr. 335/1975.

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2010

Gesetzesnummer

10003898

Dokumentnummer

NOR12054014

Alte Dokumentnummer

N3199441087J