Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Finanzstrafgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 9
Inkrafttretensdatum
01.01.1986
Außerkrafttretensdatum
31.12.2015
Abkürzung
FinStrG
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
Schuldausschließungsgründe und Rechtfertigungsgründe.
§ 9.Paragraph 9,
Dem Täter wird weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit zugerechnet, wenn ihm bei einer Tat ein entschuldbarer Irrtum unterlief, der ihn das Vergehen oder das darin liegende Unrecht nicht erkennen ließ; ist der Irrtum unentschuldbar, so ist dem Täter Fahrlässigkeit zuzurechnen. Dem Täter wird Fahrlässigkeit auch dann nicht zugerechnet, wenn ihm bei der Tat eine entschuldbare Fehlleistung unterlief.
Anmerkung
ÜR: Art. II § 2 und 3,
BGBl. Nr. 571/1985
Schlagworte
Schuldausschließungsgrund, Rechtfertigungsgrund
Zuletzt aktualisiert am
31.08.2015
Gesetzesnummer
10003898
Dokumentnummer
NOR12043040
Alte Dokumentnummer
N3195816121S