Bundesrecht konsolidiert: Finanzstrafgesetz Art. 1 § 9, Fassung vom 30.09.2008

Finanzstrafgesetz Art. 1 § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Finanzstrafgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 129/1958 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 571/1985

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 9

Inkrafttretensdatum

01.01.1986

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Abkürzung

FinStrG

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Schuldausschließungsgründe und Rechtfertigungsgründe.

Paragraph 9,

Dem Täter wird weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit zugerechnet, wenn ihm bei einer Tat ein entschuldbarer Irrtum unterlief, der ihn das Vergehen oder das darin liegende Unrecht nicht erkennen ließ; ist der Irrtum unentschuldbar, so ist dem Täter Fahrlässigkeit zuzurechnen. Dem Täter wird Fahrlässigkeit auch dann nicht zugerechnet, wenn ihm bei der Tat eine entschuldbare Fehlleistung unterlief.

Anmerkung

ÜR: Art. II § 2 und 3, BGBl. Nr. 571/1985

Schlagworte

Schuldausschließungsgrund, Rechtfertigungsgrund

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2015

Gesetzesnummer

10003898

Dokumentnummer

NOR12043040

Alte Dokumentnummer

N3195816121S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1958/129/A1P9/NOR12043040