Bundesrecht konsolidiert: Finanzstrafgesetz Art. 1 § 195, Fassung vom 31.12.2007

Finanzstrafgesetz Art. 1 § 195

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Finanzstrafgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 129/1958 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 195

Inkrafttretensdatum

31.12.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

FinStrG

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

DRITTER UNTERABSCHNITT.

Sonderbestimmungen für das gerichtliche Verfahren

wegen Finanzvergehen.

1. Allgemeines.

Paragraph 195, (1) Soweit im folgenden nicht etwas Besonderes vorgeschrieben ist, gelten für das strafgerichtliche Verfahren wegen Finanzvergehen die allgemeinen Vorschriften über das strafgerichtliche Verfahren.

  1. Absatz 2Die besonderen Vorschriften dieses Unterabschnittes gelten auch für das Verfahren wegen einer Tat, die zugleich den Tatbestand eines Finanzvergehens und den einer gerichtlich strafbaren Handlung anderer Art erfüllt.
  2. Absatz 3Für Verfahren wegen Finanzvergehen gegen Verbände gelten, soweit im Folgenden nicht etwas Besonderes vorgeschrieben ist, die Bestimmungen des 3. Abschnittes des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes.

Gesetzesnummer

10003898

Dokumentnummer

NOR40072327