Bundesrecht konsolidiert: Finanzstrafgesetz Art. 1 § 37, Fassung vom 28.12.2007

Finanzstrafgesetz Art. 1 § 37

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Finanzstrafgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 129/1958 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 37

Inkrafttretensdatum

13.01.1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010

Abkürzung

FinStrG

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Abgabenhehlerei.

§ 37.
  1. Absatz einsDer Abgabenhehlerei macht sich schuldig, wer vorsätzlich
    1. Litera a
      eine Sache oder Erzeugnisse aus einer Sache, hinsichtlich welcher ein Schmuggel, eine Verzollungsumgehung, eine Verkürzung von Verbrauchsteuern oder von Eingangs- oder Ausgangsabgaben begangen wurde, kauft, zum Pfand nimmt oder sonst an sich bringt, verheimlicht oder verhandelt;
    2. Litera b
      den Täter eines in lit. a bezeichneten Finanzvergehens nach der Tat dabei unterstützt, um eine Sache oder Erzeugnisse aus einer Sache, hinsichtlich welcher das Finanzvergehen begangen wurde, zu verheimlichen oder zu verhandeln.
  2. Absatz 2Die Abgabenhehlerei wird mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des Verkürzungsbetrages an Verbrauchsteuern oder an Eingangs- oder Ausgangsabgaben geahndet, die auf die verhehlten Sachen oder die Sachen, die in den verhehlten Erzeugnissen enthalten sind, entfallen. Neben der Geldstrafe ist nach Maßgabe des § 15 auf Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu erkennen. Auf Verfall ist nach Maßgabe des § 17 zu erkennen.
  3. Absatz 3Wer eine der im Abs. 1 bezeichneten Taten fahrlässig begeht, ist nur mit Geldstrafe bis zum Einfachen des Verkürzungsbetrages (Abs. 2) zu bestrafen.
  4. Absatz 4Auf die Geldstrafen nach den Abs. 2 und 3 ist § 35 Abs. 4 zweiter Satz anzuwenden.
  5. Absatz 5Die Abgabenhehlerei ist auch dann strafbar, wenn die Person, die den Schmuggel, die Verzollungsumgehung oder die Verkürzung von Verbrauchsteuern oder von Eingangs- oder Ausgangsabgaben begangen hat, nicht bestraft werden kann.

Anmerkung

ÜR: Art. VII § 2 und 4, BGBl. Nr. 335/1975.

Schlagworte





Eingangsabgabe

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2010

Gesetzesnummer

10003898

Dokumentnummer

NOR12057366

Alte Dokumentnummer

N3199956954L