Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Finanzstrafgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 57
Inkrafttretensdatum
01.01.1986
Außerkrafttretensdatum
31.12.2007
Abkürzung
FinStrG
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
§ 57. (1) Finanzvergehen sind vom Amts wegen zu verfolgen.Paragraph 57, (1) Finanzvergehen sind vom Amts wegen zu verfolgen.
(2)Absatz 2Die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstände sind in gleicher Weise zu erforschen und zu berücksichtigen wie die belastenden.
(3)Absatz 3Die Finanzstrafbehörde hat Personen, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen zu geben und sie über die mit diesen Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zu belehren; diese Anleitungen und Belehrungen können auch mündlich erteilt werden, worüber erforderlichenfalls ein Aktenvermerk aufzunehmen ist.
(4)Absatz 4(Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 24 lit. b BG, BGBl. Nr. 335/1975)Anmerkung, Aufgehoben durch Art. römisch eins Ziffer 24, Litera b, BG, Bundesgesetzblatt Nr. 335 aus 1975,)
Anmerkung
ÜR: Art. II § 2 und 3,
BGBl. Nr. 571/1985.
Schlagworte
Manuduktionspflicht
Gesetzesnummer
10003898
Dokumentnummer
NOR12043088
Alte Dokumentnummer
N3195816169S