Bundesrecht konsolidiert: Finanzstrafgesetz Art. 1 § 57, Fassung vom 28.02.2007

Finanzstrafgesetz Art. 1 § 57

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Finanzstrafgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 129/1958 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 571/1985

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 57

Inkrafttretensdatum

01.01.1986

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

FinStrG

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Paragraph 57, (1) Finanzvergehen sind vom Amts wegen zu verfolgen.

  1. Absatz 2Die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstände sind in gleicher Weise zu erforschen und zu berücksichtigen wie die belastenden.
  2. Absatz 3Die Finanzstrafbehörde hat Personen, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen zu geben und sie über die mit diesen Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zu belehren; diese Anleitungen und Belehrungen können auch mündlich erteilt werden, worüber erforderlichenfalls ein Aktenvermerk aufzunehmen ist.
  3. Absatz 4Anmerkung, Aufgehoben durch Art. römisch eins Ziffer 24, Litera b, BG, Bundesgesetzblatt Nr. 335 aus 1975,)

Anmerkung

ÜR: Art. II § 2 und 3, BGBl. Nr. 571/1985.

Schlagworte

Manuduktionspflicht

Gesetzesnummer

10003898

Dokumentnummer

NOR12043088

Alte Dokumentnummer

N3195816169S