Bundesrecht konsolidiert: Finanzstrafgesetz Art. 1 § 194b, Fassung vom 31.12.2004

Finanzstrafgesetz Art. 1 § 194b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Finanzstrafgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 129/1958 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 421/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 194b

Inkrafttretensdatum

21.08.1996

Außerkrafttretensdatum

30.12.2005

Abkürzung

FinStrG

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Paragraph 194 b, (1) In das Finanzstrafregister sind aufzunehmen:

  • Strichaufzählung
    die persönlichen Daten des Beschuldigten, das sind Namen, frühere Namen und Aliasnamen, Titel, Anschrift, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Geschlecht, Beruf bzw. Tätigkeit, Sozialversicherungsnummer,
  • Strichaufzählung
    die Daten des Finanzvergehens,
  • Strichaufzählung
    die Daten der Verfahrenseinleitung, der Abtretung an eine andere Finanzstrafbehörde und der Anzeige an die Staatsanwaltschaft,
  • Strichaufzählung
    die Daten der das Strafverfahren abschließenden Entscheidung,
  • Strichaufzählung
    die Daten des Strafvollzuges und der Ausübung des Gnadenrechts,
  • Strichaufzählung
    das Datum des Tilgungseintritts.
  1. Absatz 2Die Finanzstrafbehörden haben die nach Absatz eins, erforderlichen Daten der von ihnen geführten Verfahren laufend dem Finanzstrafregister zu übermitteln.
  2. Absatz 3Vor Beginn der Führung des Finanzstrafregisters (Paragraph 194 e, Absatz eins,) angefallene Daten nach Absatz eins, sind nur dann in das Finanzstrafregister aufzunehmen, wenn zu diesem Zeitpunkt die ab der Rechtskraft der Strafentscheidung zu berechnenden Tilgungsfristen nach Paragraph 186, Absatz 3 und 4 noch nicht abgelaufen sind.

Schlagworte

Geburtsort

Gesetzesnummer

10003898

Dokumentnummer

NOR12055230

Alte Dokumentnummer

N3199657083J