Bundesrecht konsolidiert: Finanzstrafgesetz Art. 1 § 48a, Fassung vom 31.12.2001

Finanzstrafgesetz Art. 1 § 48a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Finanzstrafgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 129/1958 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 48a

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

FinStrG

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Herbeiführung unrichtiger Präferenznachweise

Paragraph 48 a, (1) Der Herbeiführung unrichtiger Präferenznachweise macht sich schuldig, wer

  1. Ziffer eins
    in einem Verfahren zur Erteilung eines Präferenznachweises oder
  2. Ziffer 2
    bei Ausstellung eines Präferenznachweises oder einer Lieferantenerklärung oder
  3. Ziffer 3
    in einem Nachprüfungsverfahren
vorsätzlich oder fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder unrichtige oder unvollständige Unterlagen vorlegt.
  1. Absatz 2Die Tat wird mit einer Geldstrafe geahndet, deren Höchstmaß bei vorsätzlicher Begehung 400 000 S, bei fahrlässiger Begehung 40 000 S beträgt. Die Tat unterliegt nicht der gesonderten Verfolgung nach Paragraph 228, StGB.

Gesetzesnummer

10003898

Dokumentnummer

NOR12054021

Alte Dokumentnummer

N3199441094J