Herbeiführung unrichtiger Präferenznachweise
§ 48a. (1) Der Herbeiführung unrichtiger Präferenznachweise macht sich schuldig, werParagraph 48 a, (1) Der Herbeiführung unrichtiger Präferenznachweise macht sich schuldig, wer
in einem Verfahren zur Erteilung eines Präferenznachweises oder
bei Ausstellung eines Präferenznachweises oder einer Lieferantenerklärung oder
in einem Nachprüfungsverfahren
vorsätzlich oder fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder unrichtige oder unvollständige Unterlagen vorlegt.
(2)Absatz 2Die Tat wird mit einer Geldstrafe geahndet, deren Höchstmaß bei vorsätzlicher Begehung 400 000 S, bei fahrlässiger Begehung 40 000 S beträgt. Die Tat unterliegt nicht der gesonderten Verfolgung nach § 228 StGB.Die Tat wird mit einer Geldstrafe geahndet, deren Höchstmaß bei vorsätzlicher Begehung 400 000 S, bei fahrlässiger Begehung 40 000 S beträgt. Die Tat unterliegt nicht der gesonderten Verfolgung nach Paragraph 228, StGB.