Bundesrecht konsolidiert: Finanzstrafgesetz Art. 1 § 47, Fassung vom 31.12.2001

Finanzstrafgesetz Art. 1 § 47

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Finanzstrafgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 129/1958 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 47

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

28.12.2015

Abkürzung

FinStrG

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Strafschärfung bei Rückfall.

Paragraph 47,
  1. Absatz einsIst der Täter schon zweimal wegen eines der in den Paragraphen 44, oder 46 Absatz eins, bezeichneten Finanzvergehen bestraft worden und wurden die Strafen wenigstens zum Teil, wenn auch nur durch Anrechnung einer Vorhaft, vollzogen, so kann, wenn er nach Vollendung des neunzehnten Lebensjahres neuerlich ein solches Finanzvergehen begeht, das Höchstmaß der angedrohten Freiheitsstrafe oder Geldstrafe um die Hälfte überschritten werden.
  2. Absatz 2Eine frühere Strafe bleibt außer Betracht, wenn seit ihrem Vollzug bis zur folgenden Tat mehr als fünf Jahre vergangen sind. In diese Frist werden Zeiten, in denen der Bestrafte auf behördliche Anordnung angehalten worden ist, nicht eingerechnet. Ist die Strafe nur durch Anrechnung einer Vorhaft vollzogen worden, so beginnt die Frist erst mit Rechtskraft der Entscheidung.
  3. Absatz 3Die Strafschärfung gilt nur für diejenigen Beteiligten, bei denen die Voraussetzungen des Absatz eins, vorliegen.

Anmerkung

ÜR: Art. IX, BGBl. Nr. 599/1988

Schlagworte

Wiederholung

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2016

Gesetzesnummer

10003898

Dokumentnummer

NOR12054020

Alte Dokumentnummer

N3199441093J