Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Finanzstrafgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 40
Inkrafttretensdatum
01.01.1959
Außerkrafttretensdatum
31.12.2001
Abkürzung
FinStrG
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
§ 40. Wer verwendete inländische Stempelwertzeichen fahrlässig wiederverwendet, macht sich eines Finanzvergehens schuldig und wird mit einer Geldstrafe bis zu 100.000 S bestraft. Paragraph 40, Wer verwendete inländische Stempelwertzeichen fahrlässig wiederverwendet, macht sich eines Finanzvergehens schuldig und wird mit einer Geldstrafe bis zu 100.000 S bestraft.
Schlagworte
Stempelmarke
Gesetzesnummer
10003898
Dokumentnummer
NOR12043071
Alte Dokumentnummer
N3195816152S