Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Finanzstrafgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 34
Inkrafttretensdatum
01.01.1976
Außerkrafttretensdatum
31.12.2010
Abkürzung
FinStrG
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
Fahrlässige Abgabenverkürzung.
§ 34.
(1)Absatz einsDer fahrlässigen Abgabenverkürzung macht sich schuldig, wer die im § 33 Abs. 1 bezeichnete Tat fahrlässig begeht; § 33 Abs. 3 gilt entsprechend.
(2)Absatz 2Der fahrlässigen Abgabenverkürzung macht sich auch schuldig, wer die im § 33 Abs. 4 bezeichnete Tat fahrlässig begeht.
(3)Absatz 3Macht sich ein Notar, ein Rechtsanwalt oder ein Wirtschaftstreuhänder in Ausübung seines Berufes bei der Vertretung oder Beratung in Abgabensachen einer fahrlässigen Abgabenverkürzung schuldig, so ist er nur dann strafbar, wenn ihn ein schweres Verschulden trifft.
(4)Absatz 4Die fahrlässige Abgabenverkürzung wird mit einer Geldstrafe bis zum Einfachen des Verkürzungsbetrages (der ungerechtfertigten Abgabengutschrift) geahndet.
Anmerkung
ÜR: Art. VII § 2 und 4,
BGBl. Nr. 335/1975.
Zuletzt aktualisiert am
14.12.2010
Gesetzesnummer
10003898
Dokumentnummer
NOR12043065
Alte Dokumentnummer
N3195816146S