Bundesrecht konsolidiert: Finanzstrafgesetz Art. 1 § 35, Fassung vom 31.12.1994

Finanzstrafgesetz Art. 1 § 35

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Finanzstrafgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 129/1958 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 335/1975

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 35

Inkrafttretensdatum

01.01.1976

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Abkürzung

FinStrG

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Schmuggel und Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben.

Paragraph 35, (1) Des Schmuggels macht sich schuldig, wer eingangs- oder ausgangsabgabepflichtige Waren vorsätzlich unter Verletzung einer zollrechtlichen Stellungs- oder Erklärungspflicht dem Zollverfahren entzieht.

  1. Absatz 2Der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben macht sich schuldig, wer, ohne den Tatbestand des Absatz eins, zu erfüllen, vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Verkürzung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben bewirkt; Paragraph 33, Absatz 3, gilt entsprechend.
  2. Absatz 3Der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben macht sich ferner schuldig, wer vorsätzlich eine Verkürzung einer solchen Abgabe dadurch bewirkt, daß er Waren, für die eine Abgabenbegünstigung gewährt wurde, zu einem anderen als jenem Zweck verwendet, der für die Abgabenbegünstigung zur Bedingung gemacht war, und es unterläßt, dies dem Zollamt vor der anderweitigen Verwendung anzuzeigen.
  3. Absatz 4Der Schmuggel wird mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des auf die Ware entfallenden Abgabenbetrages, die Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des Verkürzungsbetrages geahndet. Der Geldstrafe ist an Stelle des allgemeinen Zollsatzes der auf zwischenstaatliche Vereinbarungen sich gründende Vertragszollsatz oder der auf Gesetz beruhende Vorzugszollsatz zugrunde zu legen, wenn der Beschuldigte nachweist, daß die Voraussetzungen für dessen Inanspruchnahme gegeben waren. Neben der Geldstrafe ist nach Maßgabe des Paragraph 15, auf Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu erkennen. Auf Verfall ist nach Maßgabe des Paragraph 17, zu erkennen.
  4. Absatz 5Wird im Reiseverkehr eine für nicht zum Handel bestimmte Waren bestehende zollrechtliche Stellungs- oder Erklärungspflicht anläßlich der Durchfuhr von Waren vorsätzlich verletzt und dies beim Grenzaustrittszollamt festgestellt, so ist der Täter nicht wegen Schmuggels strafbar; die Strafbarkeit wegen Verletzung der zollrechtlichen Stellungs- oder Erklärungspflicht nach Paragraph 51, Absatz eins, wird hiedurch nicht berührt.

Anmerkung

ÜR: Art. VII § 2 und 4, BGBl. Nr. 335/1975.

Gesetzesnummer

10003898

Dokumentnummer

NOR12043066

Alte Dokumentnummer

N3195816147S