Bundesrecht konsolidiert: Finanzstrafgesetz Art. 1 § 143, Fassung vom 31.12.1994

Finanzstrafgesetz Art. 1 § 143

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Finanzstrafgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 129/1958 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 335/1975

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 143

Inkrafttretensdatum

01.01.1976

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010

Abkürzung

FinStrG

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

E. Vereinfachtes Verfahren.

§ 143.
  1. Absatz einsDie Finanzstrafbehörde erster Instanz kann ein Strafverfahren ohne mündliche Verhandlung und ohne Fällung eines Erkenntnisses durch Strafverfügung beenden, wenn der Sachverhalt nach Ansicht der Finanzstrafbehörde durch die Angaben des Beschuldigten oder durch das Untersuchungsergebnis, zu dem der Beschuldigte Stellung zu nehmen Gelegenheit hatte, ausreichend geklärt ist; ist der Sachverhalt schon durch das Ermittlungsergebnis des Abgabenverfahrens, zu welchem der Täter Stellung zu nehmen Gelegenheit hatte, ausreichend geklärt, so kann das Finanzvergehen auch ohne Durchführung eines Untersuchungsverfahrens durch Strafverfügung geahndet werden (vereinfachtes Verfahren).
  2. Absatz 2Für die Zuziehung von Nebenbeteiligten gilt § 122.
  3. Absatz 3Eine Strafverfügung ist ausgeschlossen,
    1. Litera a
      wenn die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses gemäß § 58 Abs. 2 einem Spruchsenat obliegt,
    2. Litera b
      wenn die Voraussetzungen für ein Verfahren gegen Personen unbekannten Aufenthaltes (§ 147) oder für ein selbständiges Verfahren (§ 148) gegeben sind.

Anmerkung

ÜR: Art. VII § 3 und 4, BGBl. Nr. 335/1975.

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2010

Gesetzesnummer

10003898

Dokumentnummer

NOR12043173

Alte Dokumentnummer

N3195816255S