(1)Absatz einsEiner Finanzordnungswidrigkeit macht sich schuldig, wer vorsätzlich eine Pflicht nach den Bestimmungen des 2. Teils des EU-Meldepflichtgesetzes (EU-MPfG), BGBl. Nr. 91/2019, dadurch verletzt, dassEiner Finanzordnungswidrigkeit macht sich schuldig, wer vorsätzlich eine Pflicht nach den Bestimmungen des 2. Teils des EU-Meldepflichtgesetzes (EU-MPfG), Bundesgesetzblatt Nr. 91 aus 2019,, dadurch verletzt, dass
eine Meldung nicht oder nicht vollständig erstattet wird, oder
die Meldepflicht nicht fristgerecht erfüllt wird, oder
unrichtige Informationen (§§ 16 und 17 EU-MPfG) gemeldet werden, oderunrichtige Informationen (Paragraphen 16 und 17 EU-MPfG) gemeldet werden, oder
den Pflichten nach § 11 EU-MPfG nicht oder nicht vollständig nachgekommen wird.den Pflichten nach Paragraph 11, EU-MPfG nicht oder nicht vollständig nachgekommen wird.