Bundesrecht konsolidiert: Finanzstrafgesetz Art. 1 § 49b, tagesaktuelle Fassung

Finanzstrafgesetz Art. 1 § 49b

Kurztitel

Finanzstrafgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 129/1958 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 49b

Inkrafttretensdatum

02.08.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FinStrG

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Paragraph 49 b,
  1. Absatz einsEiner Finanzordnungswidrigkeit macht sich schuldig, wer vorsätzlich die Verpflichtung zur Übermittlung des länderbezogenen Berichts gemäß Paragraph 8, Absatz eins, des Bundesgesetzes über die standardisierte Verrechnungspreisdokumentation (VPDG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2016,, dadurch verletzt, dass
    1. Ziffer eins
      die Übermittlung nicht fristgerecht erfolgt oder
    2. Ziffer 2
      meldepflichtige Punkte der Anlage 1, Anlage 2 oder Anlage 3 zum VPDG nicht oder unrichtig übermittelt werden,
    und ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen.
  2. Absatz 2Wer die Tat nach Absatz eins, grob fahrlässig begeht, ist mit Geldstrafe bis zu 25 000 Euro zu bestrafen. Die fahrlässige Übermittlung unrichtiger Daten ist nach dieser Bestimmung nicht strafbar.
  3. Absatz 3Paragraph 29, ist nicht anzuwenden.

Im RIS seit

12.08.2016

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2016

Gesetzesnummer

10003898

Dokumentnummer

NOR40185974