Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Finanzstrafgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 49b
Inkrafttretensdatum
02.08.2016
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
FinStrG
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
§ 49b.Paragraph 49 b,
(1)Absatz einsEiner Finanzordnungswidrigkeit macht sich schuldig, wer vorsätzlich die Verpflichtung zur Übermittlung des länderbezogenen Berichts gemäß § 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die standardisierte Verrechnungspreisdokumentation (VPDG), BGBl. I Nr. 77/2016, dadurch verletzt, dassEiner Finanzordnungswidrigkeit macht sich schuldig, wer vorsätzlich die Verpflichtung zur Übermittlung des länderbezogenen Berichts gemäß Paragraph 8, Absatz eins, des Bundesgesetzes über die standardisierte Verrechnungspreisdokumentation (VPDG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2016,, dadurch verletzt, dass die Übermittlung nicht fristgerecht erfolgt oder
meldepflichtige Punkte der Anlage 1, Anlage 2 oder Anlage 3 zum VPDG nicht oder unrichtig übermittelt werden,
und ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen.
(2)Absatz 2Wer die Tat nach Abs. 1 grob fahrlässig begeht, ist mit Geldstrafe bis zu 25 000 Euro zu bestrafen. Die fahrlässige Übermittlung unrichtiger Daten ist nach dieser Bestimmung nicht strafbar.Wer die Tat nach Absatz eins, grob fahrlässig begeht, ist mit Geldstrafe bis zu 25 000 Euro zu bestrafen. Die fahrlässige Übermittlung unrichtiger Daten ist nach dieser Bestimmung nicht strafbar.
(3)Absatz 3§ 29 ist nicht anzuwenden.Paragraph 29, ist nicht anzuwenden.
Im RIS seit
12.08.2016
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2016
Gesetzesnummer
10003898
Dokumentnummer
NOR40185974