Bundesrecht konsolidiert: Finanzstrafgesetz Art. 1 § 32, tagesaktuelle Fassung

Finanzstrafgesetz Art. 1 § 32

Kurztitel

Finanzstrafgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 129/1958 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 32

Inkrafttretensdatum

01.03.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FinStrG

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Verjährung der Vollstreckbarkeit.

Paragraph 32,
  1. Absatz einsDie Vollstreckbarkeit von Strafen wegen Finanzvergehen erlischt durch Verjährung. Die Frist für die Verjährung beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung, in der auf die zu vollstreckende Strafe erkannt worden ist. Sie beträgt fünf Jahre.
  2. Absatz 2Wird gegen den Bestraften in der Verjährungsfrist auf eine neue Strafe wegen eines Finanzvergehens erkannt, so tritt die Verjährung der Vollstreckbarkeit nicht ein, bevor nicht auch die Vollstreckbarkeit dieser Strafe erloschen ist.
  3. Absatz 3In die Verjährungsfrist werden nicht eingerechnet:
    1. Litera a
      die Probezeit im Fall einer bedingten Nachsicht der Strafe oder im Fall einer bedingten Entlassung;
    2. Litera b
      Zeiten, für die dem Bestraften ein Aufschub des Vollzuges einer Freiheitsstrafe, es sei denn wegen Vollzugsuntauglichkeit, oder der Zahlung einer Geldstrafe oder eines Wertersatzes gewährt worden ist;
    3. Litera c
      Zeiten, in denen der Bestrafte auf behördliche Anordnung angehalten worden ist;
    4. Litera d
      Zeiten, in denen sich der Bestrafte im Ausland aufgehalten hat;
    5. Litera e
      Zeiten von der Einbringung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof bezüglich des Strafverfahrens bis zu deren Erledigung.
  4. Absatz 4Der Vollzug der Freiheitsstrafe unterbricht die Verjährung. Hört die Unterbrechung auf, ohne daß der Bestrafte endgültig entlassen wird, so beginnt die Verjährungsfrist unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3, von neuem zu laufen.
  5. Absatz 5Die Bestimmungen der Absatz eins und 3 gelten dem Sinne nach auch für den Haftungsbeteiligten (Paragraph 76, Litera b,).

Anmerkung

ÜR: Art. VII § 2 und 4, BGBl. Nr. 335/1975.

Im RIS seit

03.03.2014

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2016

Gesetzesnummer

10003898

Dokumentnummer

NOR40161302