Bundesrecht konsolidiert: Abkommen über deutsche Auslandsschulden Art. 19, Fassung vom 17.04.2026

Abkommen über deutsche Auslandsschulden Art. 19

Kurztitel

Abkommen über deutsche Auslandsschulden

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 203/1958

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 19

Inkrafttretensdatum

20.08.1958

Außerkrafttretensdatum

Index

39/09 Auslandsschulden

Text

ARTIKEL 19

Ergänzende Abkommen

Ziffer eins Abkommen auf Grund von Verhandlungen gemäß

  1. Litera a
    Ziffer 11 der Anlage römisch eins dieses Abkommens (Forderungen aus Sprüchen des deutsch-griechischen Schiedsgerichts),
  2. Litera b
    Ziffer 15 der Anlage römisch eins dieses Abkommens (Haftung für österreichische Regierungsschulden),
  3. Litera c
    Artikel 10 der Anlage römisch vier dieses Abkommens (Zahlungen in die Deutsche Verrechnungskasse),
  4. Litera d
    der Unteranlage zu Anlage römisch vier dieses Abkommens (Schweizerfranken-Grundschulden)
sind von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland (gegebenenfalls nach Genehmigung durch diese) den Regierungen der Französischen Republik, des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika zur Genehmigung vorzulegen.

Ziffer 2 Jede dieser Vereinbarungen soll nach Genehmigung durch die genannten Regierungen in Kraft treten und in jeder Hinsicht als Anlage dieses Abkommens gelten. Die Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland wird allen Parteien dieses Abkommens eine Notifikation hierüber zugehen lassen.

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2025

Gesetzesnummer

10003894

Dokumentnummer

NOR40055290

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1958/203/A19/NOR40055290