Bundesrecht konsolidiert: Abkommen über deutsche Auslandsschulden Art. 24, Fassung vom 14.03.2025

Abkommen über deutsche Auslandsschulden Art. 24

Kurztitel

Abkommen über deutsche Auslandsschulden

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 203/1958

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 24

Inkrafttretensdatum

20.08.1958

Außerkrafttretensdatum

Index

39/09 Auslandsschulden

Text

ARTIKEL 24

Anwendung des Abkommens auf Berlin

Ziffer eins Nach Maßgabe der Bestimmungen von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b) und Artikel 5 Absatz 5 erstreckt sich dieses Abkommen auf Berlin, das in den Grenzen seiner Zuständigkeit Verpflichtungen, die den von der Bundesrepublik Deutschland in diesem Abkommen und seinen Anlagen übernommenen entsprechen, ausführen wird.

Ziffer 2 Dieses Abkommen soll bei oder nach seinem Inkrafttreten gemäß Artikel 35 Absatz 2 für Berlin in Kraft treten, sobald die Regierung der Bundesrepublik Deutschland bei der Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland die Erklärung hinterlegt, daß allen in Berlin geltenden Rechtsvorschriften über das zur Anwendung dieses Abkommens auf Berlin erforderliche Verfahren genügt worden ist.

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2025

Gesetzesnummer

10003894

Dokumentnummer

NOR40055295

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1958/203/A24/NOR40055295