Bundesrecht konsolidiert: Zollabkommen über Behälter (1956) Art. 18, Fassung vom 14.03.2025

Zollabkommen über Behälter (1956) Art. 18

Kurztitel

Zollabkommen über Behälter (1956)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 22/1958

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 18

Inkrafttretensdatum

04.08.1959

Außerkrafttretensdatum

Index

39/04 Zollabkommen

Text

Artikel 18

Ziffer eins Jede Vertragspartei kann bei Unterzeichnung, bei Ratifikation oder beim Beitritt zu diesem Abkommen erklären, daß sie sich durch Artikel 17 nicht als gebunden betrachtet. Die anderen Vertragsparteien sind gegenüber jeder Vertragspartei, die einen solchen Vorbehalt gemacht hat, durch Artikel 17 nicht gebunden.

Ziffer 2 Jede Vertragspartei, die einen Vorbehalt nach Absatz 1 gemacht hat, kann diesen Vorbehalt jederzeit durch Notifizierung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen zurückziehen.

Ziffer 3 Andere Vorbehalte zu diesem Abkommen sind nicht zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2021

Gesetzesnummer

10003890

Dokumentnummer

NOR12043326

Alte Dokumentnummer

N3195824750L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1958/22/A18/NOR12043326