Bundesrecht konsolidiert: Zollabkommen über Behälter (1956) Art. 16, Fassung vom 14.03.2025

Zollabkommen über Behälter (1956) Art. 16

Kurztitel

Zollabkommen über Behälter (1956)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 22/1958

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 16

Inkrafttretensdatum

04.08.1959

Außerkrafttretensdatum

Index

39/04 Zollabkommen

Text

Artikel 16

Ziffer eins Jedes Land kann, wenn es dieses Abkommen ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder bei Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde oder zu jedem späteren Zeitpunkt durch Notifizierung dem Generalsekretär der Vereinten Nationen erklären, daß dieses Abkommen für alle oder für einzelne der Gebiete gilt, deren internationale Beziehungen es wahrnimmt. Das Abkommen wird für das Gebiet oder die Gebiete, die in der Notifizierung genannt sind, am neunzigsten Tage nach Eingang der Notifizierung beim Generalsekretär oder, falls das Abkommen dann noch nicht in Kraft getreten ist, mit seinem Inkrafttreten wirksam.

Ziffer 2 Jedes Land, das dieses Abkommen durch eine Erklärung nach Absatz 1 auf ein Gebiet ausgedehnt hat, dessen internationale Beziehungen es wahrnimmt, kann das Abkommen auch für dieses Gebiet allein gemäß Artikel 14 kündigen.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2021

Gesetzesnummer

10003890

Dokumentnummer

NOR12043324

Alte Dokumentnummer

N3195824748L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1958/22/A16/NOR12043324