Bundesrecht konsolidiert: Gebührengesetz 1957 § 34, Fassung vom 15.08.2024

Gebührengesetz 1957 § 34

Kurztitel

Gebührengesetz 1957

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 267/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 34

Inkrafttretensdatum

01.10.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GebG

Index

32/07 Stempel- und Rechtsgebühren, Stempelmarken

Text

römisch IV. Abschnitt.
Schlußbestimmungen.

Paragraph 34,
  1. Absatz einsDie Organe der Gebietskörperschaften haben den Gebührenschuldner über die Rechtsgrundlage und die Höhe der zu entrichtenden Gebühren zu informieren sowie die bei ihnen anfallenden Schriften und Amtshandlungen auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu überprüfen. Stellen sie hiebei eine Verletzung der Gebührenvorschriften fest, so haben sie hierüber einen Befund aufzunehmen und diesen dem Finanzamt Österreich zu übermitteln. Die näheren Bestimmungen über die Informationspflicht, die Befundaufnahme sowie über die Übermittlung des Befundes werden durch Verordnung getroffen.
  2. Absatz 2Das Finanzamt Österreich ist berechtigt, bei Behörden, Ämtern und öffentlich-rechtlichen Körperschaften die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes von Zeit zu Zeit durch eine Nachschau zu überprüfen.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Paragraph 264, Ziffer 6, BG, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,)

Im RIS seit

25.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2022

Gesetzesnummer

10003882

Dokumentnummer

NOR40246227

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/267/P34/NOR40246227