Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gebührengesetz 1957
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 32
Inkrafttretensdatum
01.01.2021
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
GebG
Index
32/07 Stempel- und Rechtsgebühren, Stempelmarken
Text
§ 32.Paragraph 32,
Sind die Gebühren bescheidmäßig festzusetzen, so kann das Finanzamt Österreich nach der bei ihm erfolgten Gebührenanzeige auf Grund eines Antrages und nach Rechtsmittelverzicht des Gebührenschuldners den Bescheid mündlich erlassen; die Gebühr wird mit der Bekanntgabe des Bescheides fällig.
Anmerkung
ÜR: Art. II,
BGBl. Nr. 668/1976.
Im RIS seit
30.10.2019
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2020
Gesetzesnummer
10003882
Dokumentnummer
NOR40218852