Bundesrecht konsolidiert: Gebührengesetz 1957 § 13, Fassung vom 19.07.2022

Gebührengesetz 1957 § 13

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gebührengesetz 1957

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 267/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

25.05.2002

Außerkrafttretensdatum

19.07.2022

Abkürzung

GebG

Index

32/07 Stempel- und Rechtsgebühren, Stempelmarken

Text

Paragraph 13,
  1. Absatz einsZur Entrichtung der Stempelgebühren sind verpflichtet:
    1. Ziffer eins
      Bei Eingaben, deren Beilagen und den die Eingaben vertretenden Protokollen sowie sonstigen gebührenpflichtigen Protokollen derjenige, in dessen Interesse die Eingabe eingebracht oder das Protokoll verfaßt wird;
    2. Ziffer 2
      bei amtlichen Ausfertigungen und Zeugnissen derjenige, für den oder in dessen Interesse diese ausgestellt werden;
    3. Ziffer 3
      bei Amtshandlungen derjenige, in dessen Interesse die Amtshandlung erfolgt;
    Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Art. römisch eins Ziffer 6, BG, Bundesgesetzblatt Nr. 668 aus 1976,);
    Anmerkung, Ziffer 5, aufgehoben durch Paragraph 58, Ziffer 2, BG, Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1968,).
  2. Absatz 2Trifft die Verpflichtung zur Entrichtung der Stempelgebühr zwei oder mehrere Personen, so sind sie zur ungeteilten Hand verpflichtet.
  3. Absatz 3Mit den im Absatz eins, genannten Personen ist zur Entrichtung der Stempelgebühren zur ungeteilten Hand verpflichtet, wer im Namen eines anderen eine Eingabe oder Beilage überreicht oder eine gebührenpflichtige amtliche Ausfertigung oder ein Protokoll oder eine Amtshandlung veranlaßt.
  4. Absatz 4Der Gebührenschuldner hat die Gebühren des Paragraph 14, Tarifpost 7 Absatz eins, Ziffer 4 bis 6 und Tarifpost 13 an die Urkundsperson (Paragraph 3, Absatz 5,), bei den übrigen Schriften und Amtshandlungen an die Behörde, bei der die gebührenpflichtige Schrift anfällt oder von der die gebührenpflichtige Amtshandlung vorgenommen wird, zu entrichten. Die Urkundsperson oder die Behörde haben auf der gebührenpflichtigen Schrift einen Vermerk über die Höhe der entrichteten oder zu entrichtenden Gebühr anzubringen. Verbleibt die gebührenpflichtige Schrift nicht im Verwaltungsakt, hat der Vermerk außerdem die Bezeichnung der Behörde oder der Urkundsperson sowie das Datum, an dem diese den Vermerk angebracht hat, zu enthalten. Für die Urkundsperson sind hinsichtlich der Gebühren des Paragraph 14, Tarifpost 7 Absatz eins, Ziffer 4 bis 6 und Tarifpost 13 die Vorschriften des Paragraph 34, Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

Anmerkung

ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 668/1976.

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2022

Gesetzesnummer

10003882

Dokumentnummer

NOR40030640

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/267/P13/NOR40030640