(2) Das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel ist berechtigt, bei Behörden, Ämtern und öffentlich-rechtlichen Körperschaften die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes von Zeit zu Zeit durch eine Nachschau zu überprüfen.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch § 264 Z 6 BG, BGBl. Nr. 129/1958)