Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gebührengesetz 1957
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 30
Inkrafttretensdatum
01.01.2002
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
GebG
Index
32/07 Stempel- und Rechtsgebühren, Stempelmarken
Text
§ 30.Paragraph 30,
Für die Gebühr haften neben den Gebührenschuldnern die übrigen am Rechtsgeschäft beteiligten Personen sowie bei nicht ordnungsgemäßer Gebührenanzeige alle sonst gemäß § 31 Abs. 2 zur Gebührenanzeige verpflichteten Personen. Für die Gebühr haften neben den Gebührenschuldnern die übrigen am Rechtsgeschäft beteiligten Personen sowie bei nicht ordnungsgemäßer Gebührenanzeige alle sonst gemäß Paragraph 31, Absatz 2, zur Gebührenanzeige verpflichteten Personen.
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2019
Gesetzesnummer
10003882
Dokumentnummer
NOR40025103