Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
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Kurztitel
Gebührengesetz 1957
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 32
Inkrafttretensdatum
17.12.1976
Außerkrafttretensdatum
30.06.2020
Abkürzung
GebG
Index
32/07 Stempel- und Rechtsgebühren, Stempelmarken
Text
§ 32. Sind die Gebühren bescheidmäßig festzusetzen, so kann das Finanzamt nach der bei ihm erfolgten Gebührenanzeige auf Grund eines Antrages und nach Rechtsmittelverzicht des Gebührenschuldners den Bescheid mündlich erlassen; die Gebühr wird mit der Bekanntgabe des Bescheides fällig.
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2019
Gesetzesnummer
10003882
Dokumentnummer
NOR12042977
Alte Dokumentnummer
N3195713833R