Kurztitel
Gebührengesetz 1957
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 19
Inkrafttretensdatum
01.01.2002
Außerkrafttretensdatum
31.12.2010
Abkürzung
GebG
Index
32/07 Stempel- und Rechtsgebühren, Stempelmarken
Text
§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz einsHat eine der Gebühr nach der Größe des Geldwertes unterliegende Schrift (Urkunde) mehrere einzelne Leistungen zum Inhalt oder werden in einem und demselben Rechtsgeschäfte verschiedene Leistungen oder eine Hauptleistung und Nebenleistungen bedungen, so ist die Gebühr in dem Betrage zu entrichten, der sich aus der Summe der Gebühren für alle einzelnen Leistungen ergibt. Als Nebenleistungen sind jene zusätzlichen Leistungen anzusehen, zu deren Gewährung ohne ausdrückliche Vereinbarung nach den allgemeinen Rechtsvorschriften keine Verpflichtung besteht.
(2)Absatz 2Werden in einer Urkunde mehrere Rechtsgeschäfte derselben oder verschiedener Art, die nicht zusammenhängende Bestandteile des Hauptgeschäftes sind, abgeschlossen, so ist die Gebühr für jedes einzelne Rechtsgeschäft zu entrichten. Dies gilt aber nicht für die in der Urkunde über das Hauptgeschäft zwischen denselben Vertragsteilen zur Sicherung oder Erfüllung des Hauptgeschäftes abgeschlossenen Nebengeschäfte und Nebenverabredungen, gleichgültig, ob das Hauptgeschäft nach diesem Gesetz oder einem Verkehrssteuergesetz einer Gebühr oder Verkehrssteuer unterliegt.
(3)Absatz 3(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 144/2001)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2001,)
Anmerkung
Zu Verkehrssteuergesetzen: das sind:
Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955,
BGBl. Nr. 141/1955;
Grunderwerbsteuergesetz 1987,
BGBl. Nr. 309/1987;
Versicherungssteuergesetz 1953,
BGBl. Nr. 133/1953;
Kapitalverkehrsteuergesetz,
dRGBl. I S 1058/1934;
Feuerschutzsteuergesetz 1952,
BGBl. Nr. 198/1952;
Kraftfahrzeugsteuergesetz 1952,
BGBl. Nr. 110/1952.
Schlagworte
Sicherungsgeschäft, Darlehensvertrag, Kreditvertrag, Haftungsvertrag
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2019
Gesetzesnummer
10003882
Dokumentnummer
NOR40025100