Bundesrecht konsolidiert: Gebührengesetz 1957 § 19, Fassung vom 22.02.2007

Gebührengesetz 1957 § 19

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gebührengesetz 1957

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 267/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 19

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010

Abkürzung

GebG

Index

32/07 Stempel- und Rechtsgebühren, Stempelmarken

Text

Paragraph 19,
  1. Absatz einsHat eine der Gebühr nach der Größe des Geldwertes unterliegende Schrift (Urkunde) mehrere einzelne Leistungen zum Inhalt oder werden in einem und demselben Rechtsgeschäfte verschiedene Leistungen oder eine Hauptleistung und Nebenleistungen bedungen, so ist die Gebühr in dem Betrage zu entrichten, der sich aus der Summe der Gebühren für alle einzelnen Leistungen ergibt. Als Nebenleistungen sind jene zusätzlichen Leistungen anzusehen, zu deren Gewährung ohne ausdrückliche Vereinbarung nach den allgemeinen Rechtsvorschriften keine Verpflichtung besteht.
  2. Absatz 2Werden in einer Urkunde mehrere Rechtsgeschäfte derselben oder verschiedener Art, die nicht zusammenhängende Bestandteile des Hauptgeschäftes sind, abgeschlossen, so ist die Gebühr für jedes einzelne Rechtsgeschäft zu entrichten. Dies gilt aber nicht für die in der Urkunde über das Hauptgeschäft zwischen denselben Vertragsteilen zur Sicherung oder Erfüllung des Hauptgeschäftes abgeschlossenen Nebengeschäfte und Nebenverabredungen, gleichgültig, ob das Hauptgeschäft nach diesem Gesetz oder einem Verkehrssteuergesetz einer Gebühr oder Verkehrssteuer unterliegt.
  3. Absatz 3Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2001,)

Anmerkung

Zu Verkehrssteuergesetzen: das sind:
Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955;
Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987;
Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953;
Kapitalverkehrsteuergesetz, dRGBl. I S 1058/1934;
Feuerschutzsteuergesetz 1952, BGBl. Nr. 198/1952;
Kraftfahrzeugsteuergesetz 1952, BGBl. Nr. 110/1952.

Schlagworte

Sicherungsgeschäft, Darlehensvertrag, Kreditvertrag, Haftungsvertrag

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2019

Gesetzesnummer

10003882

Dokumentnummer

NOR40025100

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/267/P19/NOR40025100