Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Gebührengesetz 1957
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 17
Inkrafttretensdatum
17.12.1976
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
GebG
Index
32/07 Stempel- und Rechtsgebühren, Stempelmarken
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. Art. II,
BGBl. Nr. 668/1976.
Text
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz einsFür die Festsetzung der Gebühren ist der Inhalt der über das Rechtsgeschäft errichteten Schrift (Urkunde) maßgebend. Zum Urkundeninhalt zählt auch der Inhalt von Schriften, der durch Bezugnahme zum rechtsgeschäftlichen Inhalt gemacht wird.
(2)Absatz 2Wenn aus der Urkunde die Art oder Beschaffenheit eines Rechtsgeschäftes oder andere für die Festsetzung der Gebühren bedeutsame Umstände nicht deutlich zu entnehmen sind, so wird bis zum Gegenbeweise der Tatbestand vermutet, der die Gebührenschuld begründet oder die höhere Gebühr zur Folge hat.
(3)Absatz 3Der Umstand, daß die Urkunde nicht in der zu ihrer Beweiskraft erforderlichen Förmlichkeit errichtet wurde, ist für die Gebührenpflicht ohne Belang.
(4)Absatz 4Auf die Entstehung der Gebührenschuld ist es ohne Einfluß, ob die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäftes von einer Bedingung oder von der Genehmigung eines der Beteiligten abhängt.
(5)Absatz 5Die Vernichtung der Urkunde, die Aufhebung des Rechtsgeschäftes oder das Unterbleiben seiner Ausführung heben die entstandene Gebührenschuld nicht auf.
Anmerkung
ÜR: Art. II,
BGBl. Nr. 668/1976
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2019
Gesetzesnummer
10003882
Dokumentnummer
NOR12042962
Alte Dokumentnummer
N3195713818R