Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gebührengesetz 1957
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 34
Inkrafttretensdatum
02.06.1963
Außerkrafttretensdatum
31.12.2010
Abkürzung
GebG
Index
32/07 Stempel- und Rechtsgebühren, Stempelmarken
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. Art. III,
BGBl. Nr. 115/1963.
Text
IV. Abschnitt.römisch IV. Abschnitt.
Schlußbestimmungen.
§ 34.Paragraph 34,
(1)Absatz einsDie Organe der Gebietskörperschaften sind verpflichtet, die bei ihnen anfallenden Schriften und Amtshandlungen auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu überprüfen. Stellen sie hiebei eine Verletzung der Gebührenvorschriften fest, so haben sie hierüber einen Befund aufzunehmen und diesen dem zuständigen Finanzamt zu übersenden. Die näheren Bestimmungen über die Befundaufnahme werden durch Verordnung getroffen.
(2)Absatz 2Die Finanzämter sind berechtigt, bei Behörden, Ämtern und öffentlich-rechtlichen Körperschaften die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes von Zeit zu Zeit durch eine Nachschau zu überprüfen.
(3)Absatz 3(Anm.: Aufgehoben durch § 264 Z 6 BG, BGBl. Nr. 129/1958)Anmerkung, Aufgehoben durch Paragraph 264, Ziffer 6, BG, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,)
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2019
Gesetzesnummer
10003882
Dokumentnummer
NOR12042979
Alte Dokumentnummer
N3195713835R