Bundesrecht konsolidiert: Gebührengesetz 1957 § 16, Fassung vom 31.12.1999

Gebührengesetz 1957 § 16

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gebührengesetz 1957

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 267/1957 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 797/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

31.12.1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999

Abkürzung

GebG

Index

32/07 Stempel- und Rechtsgebühren, Stempelmarken

Text

Paragraph 16,
  1. Absatz einsDie Gebührenschuld entsteht, wenn die Urkunde über das Rechtsgeschäft im Inland errichtet wird,
    1. Ziffer eins
      bei zweiseitig verbindlichen Rechtsgeschäften,
      1. Litera a
        wenn die Urkunde von den Vertragsteilen unterzeichnet wird, im Zeitpunkte der Unterzeichnung;
      2. Litera b
        wenn die Urkunde von einem Vertragsteil unterzeichnet wird, im Zeitpunkte der Aushändigung (Übersendung) der Urkunde an den anderen Vertragsteil oder an dessen Vertreter oder an einen Dritten;
    2. Ziffer 2
      bei einseitig verbindlichen Rechtsgeschäften,
      1. Litera a
        wenn die Urkunde nur von dem unterzeichnet wird, der sich verbindet, im Zeitpunkte der Aushändigung (Übersendung) der Urkunde an den Berechtigten oder dessen Vertreter;
      2. Litera b
        wenn die Urkunde auch von dem Berechtigten unterzeichnet wird, im Zeitpunkte der Unterzeichnung.
  2. Absatz 2Wird über ein Rechtsgeschäft eine Urkunde im Ausland errichtet, so entsteht die Gebührenschuld,
    1. Ziffer eins
      wenn die Parteien des Rechtsgeschäftes im Inland einen Wohnsitz (gewöhnlichen Aufenthalt), ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz haben oder eine inländische Betriebsstätte unterhalten und
      1. Litera a
        das Rechtsgeschäft eine im Inland befindliche Sache betrifft oder
      2. Litera b
        eine Partei im Inland zu einer Leistung auf Grund des Rechtsgeschäftes berechtigt oder verpflichtet ist,
    in dem für im Inland errichtete Urkunden maßgeblichen Zeitpunkt; wenn jedoch die in Litera a, oder Litera b, bezeichneten Erfordernisse erst im Zeitpunkt der Errichtung eines Zusatzes oder Nachtrages erfüllt sind, in diesem Zeitpunkt; im übrigen
    1. Ziffer 2
      wenn die Urkunde (beglaubigte Abschrift) in das Inland gebracht wird und entweder
      1. Litera a
        das Rechtsgeschäft ein in Ziffer eins, Litera a, oder Litera b, bezeichnetes Erfordernis erfüllt, im Zeitpunkt der Einbringung der Urkunde in das Inland, oder
      2. Litera b
        auf Grund des Rechtsgeschäftes im Inland eine rechtserhebliche Handlung vorgenommen oder von der Urkunde (Abschrift) ein amtlicher Gebrauch gemacht wird, mit der Vornahme dieser Handlungen.
  3. Absatz 3Die Gebührenschuld entsteht bei einem Wechsel in dem Zeitpunkt, in welchem der Wechsel im Inland entweder dem Wechselnehmer oder einem Indossatar übergeben oder mit einem Indossament oder mit einem Akzept versehen wird oder zum amtlichen Gebrauch gelangt. Handelt es sich hiebei um einen unvollständigen Wechsel, so entsteht die Gebührenschuld im Zeitpunkt der Vervollständigung.
  4. Absatz 4Gilt ein Annahmeschreiben oder ein Anbotschreiben als Urkunde über den Vertrag, so entsteht die Gebührenschuld mit dem Zustandekommen des Vertrages, im Falle des Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz mit Errichtung der Schrift. Befindet sich die Urkunde zu diesem Zeitpunkt im Ausland, so ist Absatz 2, sinngemäß anzuwenden.
  5. Absatz 5Die Gebührenschuld entsteht
    1. Litera a
      bei Wetteinsätzen anläßlich sportlicher Veranstaltungen mit der Bezahlung des Einsatzes;
    2. Litera b
      bei Ausspielungen und ihnen gleichgehaltenen Veranstaltungen mit der Vornahme der Handlung, die den gebührenpflichtigen Tatbestand verwirklicht; bei Sofortlotterien in dem Zeitpunkt, in dem im Verhältnis zwischen Konzessionär und Vertriebsstelle die Abrechenbarkeit der geleisteten Wetteinsätze oder Spieleinsätze eingetreten ist;
    3. Litera c
      bei Gewinsten mit der Fälligkeit.
  6. Absatz 6Gelten die im Inland zu führenden Bücher und Aufzeichnungen als Urkunde über den Darlehens- oder Kreditvertrag, so entsteht die Gebührenschuld mit der Aufnahme in diese.
  7. Absatz 7Bedarf ein Rechtsgeschäft der Genehmigung oder Bestätigung einer Behörde oder eines Dritten, so entsteht die Gebührenschuld für das beurkundete Rechtsgeschäft erst im Zeitpunkte der Genehmigung oder Bestätigung.

Anmerkung

ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 668/1976

Schlagworte

Darlehensvertrag

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2019

Gesetzesnummer

10003882

Dokumentnummer

NOR12055698

Alte Dokumentnummer

N3199660528J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/267/P16/NOR12055698